Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
§ 2 - Zweck und Zielsetzung
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Beiträge
§ 5 - Organe
§ 6 - Mitgliederversammlung
§ 7 - Vorstand
§ 8 - Abteilungsleiterversammlung
§ 9 - Abteilungsversammlung
§ 10 - Abteilungsleitung
§ 11 - Jugendversammlung
§ 12 - Jugendvorstand
§ 13 - Rechnungsprüfer
§ 14 - Haftung
§ 15 - Datenschutz
§ 16 - Schlussbestimmungen
--------------------------------------------------------------------------------
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft 07 Burg Gretesch e.V. (TSG 07 Burg Gretesch)“
und hat seinen Sitz in Osnabrück.
2. Unter diesem Namen ist er seit dem 18.03.1951 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück (9VR291) eingetragen.
3. Er ist entstanden aus dem TV Schoeller (vormals ATV Gretesch-Lüstringen).
4. Gründungstag ist der 01.02.1907.
5. Seit dem 01.07.2005 ist er mit dem SV Schinkel 04 e. V. verschmolzen.
6. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und seiner Fachverbände.
7. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiss.
------------------------------------------------------------------
§ 2 Zweck und Zielsetzung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Zur Erreichung seiner Ziele dienen regelmäßige Übungs- und Trainingsstunden, Wettkampfveranstaltungen, gesellige und kulturelle Veranstaltungen sowie Freizeitangebote.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
9. Zur besseren Durchführung seiner Aufgaben und Ziele kann der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Sport- und Begegnungsstätten erwerben, bauen und unterhalten sowie für die Instandhaltung der sich in seinem Besitz befindlichen Liegenschaften und Geräte zu sorgen.
10. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er setzt sich für die Menschenrechte, für religiöse und weltanschauliche Toleranz, für den Umweltschutz, Integration, Inklusion und Nachhaltigkeit ein.
11. Er fühlt sich besonders der Jugendpflege verpflichtet.
------------------------------------------------------------------
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen oder digitalen Mitgliedsantrag erwerben. Mit dem Antrag wird diese Satzung anerkannt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Diese müssen in dem Antrag ihre selbstschuldnerische Haftung für die Beitragspflichten der von ihnen vertretenen Minderjährigen erklären.
3. In dem Aufnahmeantrag verpflichten sich die Mitglieder für die Dauer der Mitgliedschaft am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
4. Ein von der Geschäftsstelle des Vereins bestätigter Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn ihm der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ausdrücklich die Genehmigung versagt.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Leistung von Beiträgen befreit.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch der Geschäftsstelle schriftlich oder digital anzuzeigende Abmeldeerklärung, die mit einer Frist von mindestens 4 Wochen jeweils zum Quartalsende erklärt werden kann, frühestens 6 Monate nach Eintritt in den Verein.
b. durch Tod,
c. durch Beschluss des Vorstands und Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit einer fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist und diesen trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristsetzung von einem weiteren Monat nicht ausgleicht,
d. wenn ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird.
Dieses ist nur dann möglich, wenn das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dieser muss dem Mitglied den beabsichtigten Ausschluss vorher ankündigen und ihm die Gelegenheit geben, dazu innerhalb eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist muss auch die für das betroffene Mitglied zuständige Abteilungsleitung angehört werden.
Der darauf folgende Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich und mit Begründung bekannt zugeben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Diese Frist beginnt am vierten Tag nach der Versendung des Vorstandsbeschlusses. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
7. Jedes Mitglied ist durch die vom Verein und den Dachorganisationen des Sports abgeschlossenen Versicherungen gegen Sportunfälle subsidiär versichert. Der Verein ist nur im Rahmen dieser Versicherungsverträge haftbar. Es besteht für den Verein keine Verpflichtung besondere Versicherungen für einzelne Mitglieder oder Gruppen abzuschließen.
------------------------------------------------------------------
§ 4 Beiträge
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr, laufende Beiträge und Zusatzbeiträge.
2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
3. Der Vorstand regelt die näheren Einzelheiten in einer Beitragsordnung.
------------------------------------------------------------------
§ 5 Organe Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 6)Der Vorstand (§ 7)
2. Die Abteilungsleiterversammlung (§ 8)
3. Die Abteilungsversammlung (§ 9)
4. Die Abteilungsleitungen § 10)
5. Der Jugendvorstand (§ 11)
6. Die Jugendversammlung (§ 12)
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, den Vorstand rechtzeitig über Zeit, Ort und Tagesordnung ihrer Sitzungen zu unterrichten.
------------------------------------------------------------------
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand es aus dringenden Gründen für erforderlich hält oder mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag durch Aushang an der Mitteilungstafel im Clubhaus des Vereins in 49086 Osnabrück, Helmut-Stockmeier-Straße 3.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsstelle eingereicht werden. Nach diesem Zeitpunkt können Anträge nur behandelt werden, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen sind. Die Wahlen sind offen. Stellt ein Mitglied Antrag auf geheime Wahl, müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden.
6. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Mitgliederversammlung erforderlich, wobei zusätzlich die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder Voraussetzung ist.
Sind weniger Mitglieder erschienen, muss die Abstimmung innerhalb eines Monats wiederholt werden. Die Mitgliederversammlung ist dann über die Vereinsauflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit der Mehrheit von 4/5 der Erschienenen beschlussfähig.
8. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
9. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.11.Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
------------------------------------------------------------------
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Er trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.
4. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Wahl einen Vertreter bestimmen.
6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Vorstandes und zwei Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen sowie Art und Umfang der Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fallen, zu regeln.
8. Er ist auch ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss Regelungen und Vereinbarungen zur Gewährung von Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder, andere Vereinsorgane, oder Vereinsmitglieder zu treffen und auch Anstellungsverträge abzuschließen.
Von der Beschlussfassung über eigene Vergütungen sind Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.
Über Vergütungen von Vorstandsmitgliedern ist die Abteilungsleiterversammlung zu informieren.
Neu: Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für das Ehrenamt beschließen.
9. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung. Diese sind den Abteilungsleitern vorzulegen.
10. Der Vorstand hat die Aufsicht über die Abteilungsleitungen und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.
11. Er hat das Recht, an allen Sitzungen von Vereinsorganen teilzunehmen und zu den Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.
12. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Halbjahr eine Abteilungsleiterversammlung abzuhalten.
------------------------------------------------------------------
§ 8 Abteilungsleiterversammlung
1. Die Abteilungsleiterversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Jugendvorstand und den hauptamtlich angestellten Sportlehrern.
2. Ihre Aufgabe ist es, Interessen und Ziele der einzelnen Abteilungen innerhalb des Vereins aufeinander abzustimmen und dazu beizutragen, bestehende Gegensätze auszugleichen.
------------------------------------------------------------------
§ 9 Abteilungsversammlungen
1. Die Abteilungsversammlungen werden vom jeweiligen Abteilungsleiter einberufen. Sie müssen mindestens einmal jährlich stattfinden.
2. Darüber hinaus ist eine Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einer Abteilung dies schriftlich mit Angabe von Gründen beantragen.
3. In den Abteilungsversammlungen wird von den Mitgliedern der Abteilungen die Abteilungsleitung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Stimmrecht in den Abteilungsversammlungen haben alle stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Findet sich aus den Reihen der Abteilung kein Mitglied, das bereit ist das Abteilungsleiteramt zu bekleiden, kann der Vorstand bis zur nächsten Abteilungsversammlung kommissarisch eine Abteilungsleitung einsetzen.
6. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
------------------------------------------------------------------
§ 10 Abteilungsleitung
1. Die Abteilungsleitung führt verantwortlich die Abteilung im Rahmen der Satzung. Sie organisiert den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Abteilung.
2. Sie verwaltet im Einvernehmen mit dem Vorstand im Rahmen der angegebenen Verwendungszwecke die ihr aus dem Haushaltsplan zustehenden und vom Vorstand zugewiesenen Gelder.
------------------------------------------------------------------
§ 11 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung wird vom Jugendvorstand einberufen. Sie müssen mindestens einmal jährlich stattfinden.
2. In der Jugendversammlung werden alle allgemeinen, jugendbezogenen Angelegenheiten des Vereins behandelt. 3. In der Jugendversammlung werden der Jugendvorsitzende und bis zu fünf weiteren Jugendvorstandsmitglieder für zwei Jahre gewählt.
4. Stimmrecht haben alle Jugendlichen des Vereins, vom vollendeten 13. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und der Jugendvorstand.
5. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
------------------------------------------------------------------
§ 12 Jugendvorstand
1. Zu den Aufgaben des Jugendvorstandes gehören die Planung und Durchführung von allgemeinen, nicht sportfachbezogenen Jugendveranstaltungen, z. B. Jugendfahrten, Freizeiten, Jugendlager, Film-, Musik- und Tanzveranstaltungen.
2. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Jugendvorstandsmitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Jugendversammlung gewählt. Die Mitglieder des Jugendvorstandes müssen das
13. Lebensjahr vollendet und dürfen bei ihrer Wahl ein Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben.
3. Der Jugendvorsitzende kann den Vorstand bitten, Jugendangelegenheiten für die Tagesordnung des Vereinsvorstandes vorzusehen.
4. Der Jugendvorsitzende lädt zu den Jugendvorstandssitzungen ein und leitet sie.
------------------------------------------------------------------
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Sie sind berechtigt und verpflichtet, gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich Kassen- und Rechnungsprüfungen, vorzunehmen. Das Ergebnis ist durch einen schriftlichen Prüfbericht dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
------------------------------------------------------------------
§ 14 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige sowie Organ- und Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3, Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
-------------------------------------------------------
§ 15 Datenschutz
----------------------------------
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und seiner Zielsetzung der Stadt Osnabrück zu, die es unmittelbar und ausschließlich Zwecke des Sports im Stadtteil Gretesch zu verwenden hat.
3. Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein oder durch neue Gesetzgebung unwirksam werden, so wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen berührt.
4. Diese Satzung tritt am Tage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom
3. Dezember 2008 in Kraft.
(Stand: 20. April 2015)